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Dresdner Rechtsexperte über WhatsApp & Co.: AGB sollte man immer lesen

Der Messenger-Dienst WhatsApp darf in Deutschland keine englischsprachigen AGB verwenden. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtes Berlin hat vergangene Woche der Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) informiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Dresdner Experte für Vertrags- und Internetrecht, Tobias Stöhr, empfiehlt, immer die AGB zu lesen.

Stöhr Tobias

Tobias Stöhr ist Rechtsanwalt und Experte für Vertrags- und Internetrecht.

Grundsätzlich, Herr Stöhr – wie leichtsinnig ist es, in den kleinen Popup-Fenstern mit den AGB das Häkchen für das Einverständnis zu setzen, ohne die AGB gelesen zu haben?

Wenn ich das Einverständnis anhake, dann ist das Gesetz, was in den jeweiligen AGB formuliert ist. Dann gelten auch die Passagen, in denen zum Beispiel Nutzungsrechte geregelt werden. Am Ende ist es der eigene Entscheidungsspielraum. Stimme ich zu, ist es auch mein Problem.

Kann man wirklich verlangen, immer die AGB zu lesen?

Aus juristischer Sicht kann dies ohne Weiteres verlangt werden. In der Praxis wird dies aber kaum der Fall sein. Aber der Kunde hat ja auch das Recht, nein zu sagen und das jeweilige Angebot nicht zu nutzen.

Gibt es eine Möglichkeit, Fallstricke schnell zu finden?

Es gibt kein sicheres Rezept. Aber es gibt Stichworte, auf die man unbedingt achten sollte. Dazu gehören Rechte, Vertragsdauer und Vergütung. Meist stehen diese Stichworte auch in den Zwischenüberschriften der AGB. Man kann gezielt danach suchen. Die Zeit sollte man sich nehmen.

Die jüngste Auseinandersetzung dreht sich um WhatsApp. Ist das Abtreten des Nutzungsrechtes auch immer gleich ein Abtreten des Verwertungsrechtes?

Nein, das ist nicht gleichzusetzen. Bei WhatsApp sind jedoch beide Rechte von der Abtretung betroffen. Facebook oder WhatsApp werden meines Erachtens nicht das Risiko eingehen und Nutzerinhalte an Dritte verkaufen.

Müssen denn die AGB in deutscher Sprache verfasst sein, um als Vertragsrecht zu gelten?

Das sehe ich wie das Landgericht Berlin. Ja, sie müssen auf deutsch sein. Sonst können sie nicht Bestandteil eines Vertrages sein. Alles andere wäre eine Missachtung deutschen Rechts.

Wer nicht 16 Jahre alt ist, soll WhatsApp nicht nutzen, sagt WhatsApp selbst. Müsste es dann nicht vor jeder Nutzung eine Altersabfrage geben?

Das ist nicht praktikabel. Selbst bei einer Abfrage des Alters können ohne Weiteres Falschangaben gemacht werden. Das kann man nicht überprüfen.

Könnten Facebook oder WhatsApp ihre Dienste überhaupt anbieten, ohne sich so weitgehende Nutzungsrechte an den Inhalten zu sichern?

Der Anbieter braucht unbedingt eigenständige AGB. Ohne geht es nicht.

Was bedeutet die Formulierung aus den Facebook-AGB „Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“)?

Kurz und prägnant. Sie treten alle Rechte in jeglicher Form ab. Auch wenn sie weiterhin partieller Rechteinhaber bleiben.

Vielen Dank für das Gespräch.

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