Viele ältere Menschen sorgen sich um die finanziellen Folgen, die auf ihre Kinder zukommen, falls sie Pflege in einer Heimbetreuung benötigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Jahr mehrere Entscheidungen dazu getroffen, wie sich der Unterhaltsanspruch der Eltern berechnet, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und sein Ehegatte entweder Alleinverdiener ist oder zumindest ein höheres Einkommen erzielt.
Das Unterhaltsrecht sieht vor, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt zu gewähren haben, sondern auch Kinder ihren Eltern, wenn diese im Alter bedürftig werden, den Elternunterhalt. Im Regelfall werden dabei Unterhaltsansprüche nicht durch die Eltern selbst geltend gemacht. Vielmehr kommt das Sozialamt auf die Kinder zu, wenn die eigene Rente der Eltern für die Kosten ihrer Pflege nicht ausreicht und deshalb Sozialleistungen an die Eltern erbracht werden.
Für die Frage, ob Kinder beim Bezug sozialer Leistungen einen Rückgriff des Amtes zu erwarten haben, ist zunächst zu unterscheiden, welche Form von sozialer Hilfe geleistet wird. Beziehen die Eltern die sogenannte Grundsicherung im Alter, gibt es keinen Anspruchsübergang auf das Sozialamt, wenn das Kind über Bruttoeinkünfte unter 100.000 Euro jährlich verfügt. Nur besserverdienende Kinder werden insoweit überhaupt zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Regelungen für den Selbstbehalt
Wird über den Bereich der Grundsicherung hinaus Sozialhilfe geleistet, etwa für eine Unterbringung im Pflegeheim, gilt diese Einschränkung nicht. Allerdings hat die Rechtsprechung auch für diese Fälle entschieden, dass Unterhalt durch die Kinder nur dann zu bezahlen ist, wenn der angemessene Lebensbedarf des Kindes, seines Ehepartners und eventueller eigener Kinder zuvor abgedeckt ist. Hierfür gilt ein eigener Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes von 1.600 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro bleiben so beispielsweise 1.800 Euro anrechnungsfrei. Außerdem dürfen für den Unterhalt des Ehegatten und eigener Kinder weitere Beträge vorweg abgezogen werden. Deren Ansprüche gehen dem Unterhalt der Eltern vor.
Auch Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge sowie für die Abzahlung von Krediten sind abzugsfähig. Daher kann es unter Umständen günstig sein, eine (fällige) Lebensversicherung nicht zur Darlehensrückzahlung für das Eigenheim zu verwenden, solange Unterhaltsansprüche der Eltern in Frage kommen.
Für die Schwiegeltern zahlen?
Verdient das unterhaltspflichtige Kind selbst nichts, ist aber verheiratet und hat deshalb selbst Ansprüche gegen seinen Ehegatten, hat es gegebenenfalls aus seinem Taschengeldanspruch zum Unterhalt der Eltern beizutragen. Auch wenn das eigene Einkommen des Kindes zwar unterhalb des oben genannten Selbstbehalts liegt, sein Ehegatte aber mehr verdient, wird anhand eines sogenannten Familienselbstbehalts ermittelt, welcher Teil seines Einkommens eventuell für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden muss. Zwar bleibt eine direkte Haftung des Ehepartners für die Schwiegereltern ausgeschlossen. Sein Einkommen wird aber mit herangezogen, um den Unterhalt des unterhaltspflichtigen Kindes mit abzudecken, so dass aus dessen Einkommen möglicherweise ein höherer Betrag für den Elternunterhalt zur Verfügung steht.
Eigenes Vermögen auflösen?
Einschränkungen hat die Rechtsprechung auch bei der Frage vorgenommen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das unterhaltspflichtige Kind Vermögen für den Unterhalt der Eltern einsetzen muss. Neben einer selbstgenutzten Immobilie bleiben danach auch eine noch nicht abbezahlte Zweitimmobilie sowie ein angemessenes Barvermögen als eigene Alterssicherung geschützt. Die Höhe richtet sich nach der individuellen Einkommens- und Versorgungssituation des Kindes. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Kindes erfolgt durch die Behörde vielfach im Interesse der öffentlichen Kassen. Sollten daher Kinder eine Aufforderung des Amtes erhalten, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen, damit Regressansprüche geprüft werden können, empfiehlt es sich, umgehend anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.