Nach einer Trennung ist vieles zu bewältigen. Neben den oft hoch belastenden Fragen der persönlichen Beziehungen sind auch viele rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu klären: Wo und mit wem werden die Kinder leben? Wer bleibt in der Wohnung? Wie verteilen wir den Hausrat? Wieviel Unterhalt muss ich zahlen? Wer zahlt unsere Schulden weiter? Muss das Haus verkauft werden? Welche Ansprüche habe ich auf das Vermögen des anderen? Was ist eigentlich der Zugewinn?
Verständlicherweise denken dann nur wenige daran, was passiert, wenn einem Ehegatten etwas zustößt. Hier ist es wichtig zu wissen, dass auch nach der Trennung der andere Ehegatte in der Regel weiter erbberechtigt bleibt. Selbst wenn der andere Ehegatte die Scheidung einreicht, ändert sich daran nichts. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht des anderen Ehegatten erlischt erst, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und Sie der Scheidung im Gerichtsverfahren zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen.
Da in der Regel ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden kann, sollten Sie – sofern Sie nicht wünschen, dass der andere Ehegatte erbt – ein Testament errichten und den anderen Ehegatten enterben. Beachten Sie, dass das Testament vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist, sowie Ort und Datumsangabe enthält oder beim Notar beurkundet wurde. Nur dann ist es wirksam und stellt sicher, dass der andere Ehegatte nicht erben kann.
Haben Sie mit dem anderen Ehegatten zusammen ein sogenanntes Ehegattentestament, zum Teil auch Berliner Testament genannt, verfasst und sich zum Beispiel gegenseitig als Alleinerben und nach den Tod des Letztversterbenden die Kinder zu Erben eingesetzt, so bleibt dieses Ehegattentestament auch nach der Trennung wirksam. Die Wirkung, dass Ihr Ehegatte erbt, erlischt erst, wenn die Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen und Sie der Scheidung im Gerichtsverfahren zustimmen oder selbst einen Scheidungsantrag stellen.
Nach der Trennung sollte daher dieses Testament widerrufen werden. Auch hier schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor. Der Widerruf muss notariell beurkundet und diese Widerrufserklärung dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden.
Noch ein Hinweis: Denken Sie auch an die Bezugsberechtigungen im Todesfall in Ihren Versicherungsverträgen. Sollte dort der andere Ehegatte eingetragen sein, ändert die Trennung oder Scheidung in der Regel nichts an der Bezugsberechtigung. Der andere Ehegatte würde dann die Versicherungsleistung erhalten. Um dies zu verhindern, teilen Sie daher gegenüber dem Versicherungsunternehmen schriftlich die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall mit.