Kinderfotos im Internet – alle Sorgeberechtigten müssen einwilligen

Häufig gibt es vor allem zwischen getrennt lebenden Eltern Streit, wenn einer ohne die Zustimmung des anderen Fotos der gemeinsamen Kinder im Internet veröffentlicht, zum Beispiel bei Facebook.

Niederl Katrin

Katrin Niederl, Fachanwältin für Familienrecht.

Nach der Gesetzeslage bedarf die Veröffentlichung von Bildern grundsätzlich der Zustimmung der abgebildeten Person. Ist diese noch minderjährig, entscheiden die gesetzlichen Vertreter an ihrer Stelle.

Damit kann ein nicht sorgeberechtigter Elternteil diese Zustimmung auf keinen Fall ersetzen. Ein Vater, der kein Sorgerecht hat, darf daher ohne Zustimmung der Mutter Fotos seiner Kinder ebenso wenig veröffentlichen wie andere Verwandte, etwa Großeltern oder Onkel und Tanten.

Haben die Eltern das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam, müssen sie auch beide einer Veröffentlichung von Bildern zustimmen (KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 16 UF 86/10). Ältere Kinder haben außerdem auch selbst ein Mitspracherecht. Ein genaues Alter ist hier nicht festgelegt. Die Rechtssprechung meint hier, dass die Kinder in der Lage sein müssen, sich selbst ein Urteil zu bilden. Wird dagegen verstoßen, besteht ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Eine Veröffentlichung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn die Fotos nur einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Bilder in einem passwort- oder registriergeschützten Rahmen hochgeladen werden, wie es bei Webalben möglich ist. Für die Veröffentlichung bei Facebook dürften diese Schutzvoraussetzungen jedoch unabhängig von den gewählten Privatsphäreeinstellungen kaum gegeben sein. Grundsätzlich sollte man bei der Preisgabe persönlicher Daten im Internet immer bedenken, dass eine wirkliche Löschung in vielen Fällen aufwendig und schwierig sein kann und im Zweifel deshalb eher Zurückhaltung geboten ist.

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