Bearbeitungsgebühr für Kredit zurückfordern – erste Frist am 31.12.2014

Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte für Kredite unzulässig sind (Az XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Dies gilt nur für Kredite von Verbrauchern, d.h. von Privatpersonen, die den Kredit weder im Rahmen ihrer gewerblichen noch im Rahmen ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen haben.

Noltemeier Katja

Katja Noltemeier, Fachanwältin für Familienrecht.

Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass Bearbeitungsentgelte kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellen und deshalb nicht verlangt werden dürfen. Banken seien bereits aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein besonderes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hielten die Richter des Bundesgerichtshofes für nicht zulässig. Folge dieser Urteile ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Bearbeitungsentgelt/Abschlussgebühr gezahlt haben, nun einen Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Bank oder Sparkasse haben. Dazu müssen die gezahlten Bearbeitungsentgelte von der Bank oder Sparkasse zurückgefordert werden.

In einem weiteren ganz aktuellen Urteil (Az XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) vom 28. Oktober 2014 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, wann diese Ansprüche verjähren. Grundsätzlich gilt für den Anspruch auf Rückforderung die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB), welche jeweils zum Jahresende beginnt. Streitig war, was für Bearbeitungsentgelte gilt, die vor mehr als drei Jahren gezahlt wurden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in den vorgenannten Urteilen entschieden, dass bis zum 13.10.2011 eine unklare Rechtslage für die Rechtmäßigkeit solcher Bearbeitungsentgelte bestand.

Einem Kunden war es deshalb bis dahin nicht zuzumuten, wegen des Erstattungsanspruches vor Gericht zu ziehen. Da die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt, ist der Beginn der Verjährung damit frühestens der 31.12.2011 und die Verjährung kann frühestens am 31.12.2014 eintreten. Da die längste Verjährungsfrist auch in diesen Fällen aber 10 Jahre ab Zahlung des Bearbeitungsentgeltes ist, verjähren alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte daher nun zum 31.12.2014.

Hier ist wichtig, dass, sollten sich die Kreditinstitute weigern das Bearbeitungsentgelt zu erstatten, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen wären. Ein Schreiben an die Bank oder Sparkasse genügt hierfür nicht. Erforderlich dafür ist die Einleitung eines Mahnverfahrens, die Erhebung einer Klage oder die Einschaltung eines Ombudsmanns der Bankenaufsicht. Diese Maßnahmen würden die Verjährung hemmen.

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