Rechtsanwältin Marlen Kestner hält die aktuell in Dresden geltenden Richtwerte für die Unterbringungskosten von Hartz IV-Empfängern nicht für angemessen und vertritt mehrere Kläger, die dagegen vorgehen. Sie widersprach der Auffassung der Stadt, dass das Landessozialgericht mit seiner gestrigen Entscheidung auch die Berechnungsmethoden der Stadt bestätigt hätte. Die Stadt habe ihre Richtlinien im März verabschiedet. Sozialbürgermeister Martin Seidel hatte aus dem Urteil eine Bestätigung der jetzt geltenden Berechnungsmethoden entnommen und die damit hergestellte Rechtssicherheit begrüßt.
Das Darmstädter Institut Wohnen und Umwelt, das für Dresden die Richtwerte erarbeitet habe, hätte den Richtern in Chemnitz im Mai, Juli und November Neuberechnungen vorgelegt. sagte Kestner. Ob die jetzt geltende Regelung für Dresden „wirklich rechtmäßig ist, hat das Landessozialgericht überhaupt nicht geprüft“, betont die Rechtsanwältin.
Den von ihr vertretenen Klägern gehe es nicht nur um die Richtwerte, sondern auch um die angemessene Wohnfläche und die Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage. Es gebe in Dresden einfach nicht genügend Wohnraumangebote für Bedürftige. „Laut Auffassung des Landessozialgerichts Chemnitz sind für Dresdner ALG II-Empfänger durch die Reihe weg Einraumwohnungen mit einer Wohnfläche ab 24 Quadratmeter angemessen, weil es nicht genügend 2-Raum-Wohnungen für den Preis von 294,87 EUR in der Stadt gibt“, erklärt Kestner. Das sei einer der Punkte, die sie „gern höchstrichterlich klären lassen will“. Und das heißt für sie, dass das Bundessozialgericht hier einheitliche Richtlinien festlegen müsse.
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