Recht auf Löschung peinlicher Fotos nach der Trennung

Wenn eine Beziehung zerbricht, stellt sich immer häufiger auch die Frage, was mit den Fotos geschieht, die man während des Zusammenlebens voneinander gemacht hat. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13).

Niederl Katrin

Katrin Niederl, Fachanwältin für Familienrecht.

Unterscheidung zwischen intimen Fotos und Alltagsaufnahmen

Danach ist die Rechtslage unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um intime Fotos handelt, also solche, in denen der Betroffene z.B. nackt oder nur teilweise bekleidet oder in sehr intimen Situationen zu sehen ist, oder um normale Aufnahmen von Alltagssituationen.

Rechtlich stehen sich nach einer Trennung das Eigentumsrecht des Partners, der die Fotos gemacht oder geschenkt bekommen hat, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person gegenüber. Nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dürfen Aufnahmen einer Person nur dann gemacht und aufbewahrt werden, wenn hierzu eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung vorliegt. Gerade in einer Beziehung oder Ehe liegt eine solche Einwilligung in der Regel stillschweigend vor.

Für Fotos, bei denen anzunehmen ist, dass der Betroffene diese nur auf Grundlage der bestehenden Liebesbeziehung zugelassen oder geschenkt hat, hat das Gericht angenommen, dass eine solche einmal erteilte Einwilligung nach Scheitern der Beziehung auch widerrufen werden kann. Daraus resultiert ein Anspruch auf Herausgabe der Fotos und Datenträger sowie Löschung von Speichermedien nach der Trennung. Für solche Fotos wiegt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person schwerer als das Eigentumsrecht des anderen. Anders stellt sich die Situation dagegen bei unverfänglichen Urlaubs- oder Alltagsaufnahmen dar. Hier gibt es keine besondere Schutzbedürftigkeit des Abgebildeten. Daher besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe oder Löschung.

Kein Veröffentlichungsrecht

Unabhängig davon besteht jedoch in jedem Fall das Verbot, Bilder eines anderen ohne dessen Einwilligung beispielsweise in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter zu veröffentlichen. Dies setzt in jedem Fall das ausdrückliche Einverständnis der gezeigten Person voraus.

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