Vor dem Abschluss des Mietvertrages sollte der Mieter im entschiedenen Fall auf einem Formular, das er von der Verwalterin seines Vermieters bekam, eine Bescheinigung des frühere Vermieters einholen. Dieser sollte bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert habe und ob der Mieter Kaution und Miete pünktlich gezahlt habe.
Der Mieter gab dieses Formular mit frei erfundenen Angaben zurück. Er hatte an der von ihm angegebenen Adresse nicht gewohnt und mit dem angegebenen Vermieter im genannten Zeitraum auch keinen Mietvertrag abgeschlossen.
Die Vermieter erklärten wegen der Fälschung der Vorvermieterbescheinigung die fristlose Kündigung.
Der Bundesgerichtshof hielt den Grund zur fristlosen Kündigung für gegeben. Die Fälschung stelle eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen könne. Die Fragen im Formular seien zulässig gewesen.
Nach Auffassung des BGH sind Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der Mieterpflichten geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des zukünftigen Mieters ein Bild zu machen. Es handele sich nicht um Fragen, die allein den persönlichen Bereich des Mieters beträfen und daher unzulässig seien.
BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 107/13