Im entschiedenen Fall wurde im Jahr 2007 in einer Wohnungseigentumsanlage eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen beschlossen. Bis auf einen Wohnungseigentümer zahlten alle die Umlage. Die Maßnahmen wurden durchgeführt und abgerechnet. Die Zahlungsklage der WEG gegen den nichtzahlenden Eigentümer wurde vom Landgericht abgewiesen, da es die Beschlussfassung wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig ansah.
Mit Blick auf diese Entscheidung wurde 2010 von der WEG die Beschlussfassung für die Sonderumlage erneut durchgeführt. Streitig war darauf die Frage, ob es für die erneute Beschlussfassung noch eine Kompetenz gab. Das angerufene Amtsgericht meinte ja, das Landgericht nein. Der Bundesgerichtshof schloss sich nun der Auffassung des Amtsgerichts an. Danach ist es zulässig, erneut eine wirksame Rechtsgrundlage für die bereits gezahlten Beiträge und die noch ausstehenden Beiträge des nicht zahlenden Wohnungseigentümers zu schaffen.
Gemäß BGH ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Sonderumlage sowie für einen Wirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne nicht nur möglich sondern auch geboten, da andernfalls die bereits gezahlten Beträge zurückverlangt werden könnten.
BGH, Urteil vom 04. April 2014 -V ZR 168/13