Vorsorgevollmacht statt Amtsbetreuer

Es kann schnell und unerwartet passieren. Ein Unfall oder eine Krankheit führen dazu, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Für diese Fälle sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können. Das ist ein Irrtum.

Noltemeier Katja

Katja Noltemeier, Fachanwältin für Familienrecht.

Vielmehr wird dann das Betreuungsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betreute keinen Einfluss hat. Nicht selten wird jemand zum Betreuer bestellt, der keinerlei persönlichen Bezug zum Betreuten hat. Mit der Vorsorgevollmacht dagegen kann jeder selbst bestimmen, welche Person was im Falle der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit tun darf.

Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine vorgeschriebene Form. Aus Beweisgründen sollte sie allerdings schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte abwickeln oder im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig sein können, ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich.

Banken akzeptieren teilweise nur Vollmachten auf ihren eigenen Formularen. Auch wenn dies nicht zulässig ist, sollte man, um Ärger von vornherein zu vermeiden, bei der Bank nachfragen und gegebenenfalls das dortige Formular verwenden.

Damit das Betreuungsgericht in jedem Fall erfährt, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und keinen Betreuer bestellt, besteht die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auch online unter www.vorsorgeregister.de möglich.

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