Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 12.11.2014 mit der Frage befasst, ob ein im Wege der eBay-Auktion abgeschlossener Kaufvertrag wirksam ist, wenn zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Sache ein grobes Missverhältnis besteht.
Der Beklagte des Rechtsstreites hatte seinen Gebrauchtwagen über eBay in einer Auktion angeboten und das Mindestgebot mit 1 Euro festgesetzt. Diesen Preis hat der Kläger gleich nach Beginn der Auktion geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgelegt. Mehrere Stunden später brach der Beklagte die Auktion ab und teilte dem Kläger mit, er habe einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden, der für den Pkw 4.200 Euro zahlen wolle.
Der Kläger hat den Beklagten darauf wegen Nichterfüllung des Vertrages auf Schadenersatz von insgesamt 5.249 Euro verklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Sowohl die Berufung als auch die Revision des Beklagten hiergegen hatten keinen Erfolg. Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB) nichtig sei.
Eine verwerfliche Gesinnung im Sinne von § 138 BGB lasse sich bei einer Internetauktion nicht ohne Weiteres aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjektes ableiten. Die Möglichkeit, einen Gegenstand zum „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, mache gerade den Reiz der Internetauktion aus. Umgekehrt bestehe ja auch für den Veräußerer die Chance, im Wege des Überbietens einen für ihn sehr vorteilhaften Preis zu erzielen.
Ein Rechtsmissbrauch des Klägers liege nicht vor. Die Möglichkeit, dass Fahrzeug für einen Preis von 1 Euro zu kaufen, beruhe letztlich auf einer freien Entscheidung des Beklagten. Dieser sei das Risiko durch die Wahl des niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion habe der Beklagte zudem selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht hat.
BGH , Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14