Erben ohne Trauschein

Die Statistiken zeigen: Während die Zahl der Paare wächst, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben, sinkt die Zahl der Paare, die heiraten.

Noltemeier Katja

Katja Noltemeier, Fachanwältin für Familienrecht.

Oft leben unverheiratete Paare viele Jahre zusammen. Dadurch kann eine enge, auch wirtschaftliche Verflechtung entstehen. Zum Beispiel, indem ein Partner wegen gemeinsamer Kinder länger nicht arbeitet. Oder einer der beiden gibt für den anderen Partner seinen Beruf oder Arbeitsplatz auf, um möglicherweise zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen. Oder die Unverheirateten schaffen sich gemeinsam ein Haus an.

Wie ist der länger Lebende abgesichert

Was passiert aber, wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stirbt? Wie ist dann der länger Lebende abgesichert?

Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, sollten wissen, dass der länger Lebende kein gesetzliches Erbrecht hat. Dies steht nur Verwandten und Ehepartner zu. Das heißt, dass der überlebende Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – wenn es keine anders lautende letztwillige Verfügung des verstorbenen Partners gibt – leer ausgeht.

Sind die Partner beispielsweise Miteigentümer eines Hauses, geht der Miteigentumsanteil des Hauses an die gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners über. Dies können die Kinder sein oder – wenn keine Kinder vorhanden sind – auch die Eltern des Verstorbenen. Nicht selten kommt es dann zu einer streitigen Auseinandersetzung des überlebenden Partners mit den gesetzlichen Erben. Oft muss das Haus verkauft werden oder wird – im schlimmsten Fall – versteigert.

Eine letztwillige Verfügung ist notwendig

Soll der überlebende Partner erben, muss der andere Partner eine letztwillige Verfügung treffen und darin den Überlebenden bedenken. Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Beim Inhalt der Verfügungen ist der Partner frei. Er kann etwa sein gesamtes Vermögen dem überlebenden Partner vererben oder nur bestimmte Gegenstände, z.B. seinen Anteil am Haus, die Wohnungseinrichtung, einen bestimmten Geldbetrag. Er kann auch einen Dritten – zum Beispiel seine Kinder – als Erben einsetzen und diese verpflichten, an den überlebenden Partner aus dem Erbe eine Rente zu zahlen.

Aufgrund der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich, vor Abfassung oder bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung Rechtsrat einzuholen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Formerfordernisse für die Wirksamkeit eines Testamentes oder eines Erbvertrages eingehalten werden. Ferner kann zusätzlich die Frage von Pflichtteilsansprüchen von gesetzlichen Erben (Kinder, Enkel, Eltern, Ehegatten) geprüft und berücksichtigt werden.

Sparen bei den Erbschaftssteuern

Bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung dürfen die steuerlichen Folgen nicht außer Acht gelassen werden. Wird der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Erbe oder erhält er im Wege eines Vermächtnisses einen bestimmten Gegenstand aus dem Erbe zugewandt, ist er grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Dabei hat er einen Freibetrag von nur 20.000 Euro und fällt in die Erbschaftssteuerklasse III. In dieser Steuerklasse ist eine Erbschaftssteuer von wenigstens 30 % des den Freibetrag übersteigenden Wertes der Erbschaft zu zahlen. Bei größeren Vermögen kann zur Erbschaftssteueroptimierung die „Flucht in die Ehe“ sinnvoll sein. Denn Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro und fallen in die Steuerklasse I.

Dabei sind die Erbschafts- und Schenkungssteuerklassen nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen. Anders als bei den Lohnsteuerklassen ist die Erbschaftssteuerklasse I die günstigste Steuerklasse. Der Prozentsatz der Erbschaftssteuer ist für Ehegatten daher bedeutend geringer (z.B. bis einschließlich 75.000 Euro über dem Freibetrag: 7 %, bis einschließlich 300.000 Euro über dem Freibetrag: 11 %, bis einschließlich 600.000 Euro über dem Freibetrag: 15 %).

Oder doch ein Ehevertrag?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar die Vererbung der selbst genutzten Immobilie, des so genannten Familienheims, an den Ehegatten steuerfrei. Häufig wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die familienrechtlichen Folgen der Ehe gänzlich vermeiden. Sind sie aber daran interessiert, die Vorzüge der erwähnten Absicherungen und Steueroptimierungen aus der Ehe für sich in Anspruch zu nehmen, bietet sich als Ausgleich der Abschluss eines individuell ausgestalteten Ehevertrages an: Er ermöglicht es, die Rechtswirkungen von Ehe und Scheidung – etwa Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich/Ausgleich der Rentenpunkte – an den persönlichen Lebenszuschnitt anzupassen. Die komplexe Gemengelage aus Familien-, Erb- und Steuerrecht erfordert erfahrenen Beratungshintergrund.

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