Urteil zur Unterhaltszahlung bei Betreuung der Kinder im Wechsel

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach der Trennung, ihre Kinder abwechselnd zu betreuen. Doch was ist dann mit der Pflicht zur Zahlung des Kindesunterhaltes? § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung für den Unterhalt in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt.

Noltemeier Katja

Katja Noltemeier, Fachanwältin für Familienrecht.

Das Gesetz hat damit das sogenannte Residenzmodell im Blick. Bei diesem Modell hat das Kind einen festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und der andere Elternteil nimmt ein Umgangsrecht wahr. Der das Kind betreuende Elternteil ist danach von der Zahlung eines Unterhaltes für das Kind befreit. Der Elternteil, der das Umgangsrecht wahrnimmt, muss den Kindesunterhalt zahlen.

Vater betreut Kind an 6 von 14 Tagen

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem sich die Eltern nach der Trennung auf eine Betreuung durch den Kindesvater an sechs von vierzehn Tagen geeinigt hatten. Der Vater vertrat die Auffassung, dass er vor dem Hintergrund dieser Betreuungszeit ebenfalls von Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB befreit sei. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und die darin enthaltene Befreiung vom Barunterhalt bei einem Wechselmodell nicht gilt.

Beim Wechselmodell wird also kein Elternteil vom Barunterhalt befreit. Beide Elternteile haben beim Wechselmodell für den Barunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes wird dadurch bestimmt, dass die Einkünfte der Eltern zusammengerechnet werden und dann der Tabellenunterhalt ermittelt wird. Hinzu kommen dann noch die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). Dadurch ist der von den Eltern zu tragende Bedarf beim Wechselmodell regelmäßig deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell.

Alleinige oder gemeinsame Unterhaltspflicht

Für die betroffenen Familien ist für die Frage, ob eine alleinige oder gemeinsame Barunterhaltspflicht besteht also entscheidend, ob das von den Eltern gewählte Betreuungsmodell ein sogenanntes Wechselmodell ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbleibt es solange bei der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils, wie das „Schwergewicht der Betreuung“ bei dem anderen Elternteil liegt. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, soll dabei jeweils eine Einzelfallentscheidung sein. Die zeitliche Komponente der übernommenen Betreuung habe dabei Indizwirkung.

Richter: Vater bleibt alleiniger Zahler

Obwohl in dem zu entscheidenden Fall des Bundesgerichtshofes der Vater die Kinder an sechs von vierzehn Tagen betreute, ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass gleichwohl das Schwergewicht der Betreuung auf Seiten der Mutter ist. Das Gericht kam damit zu dem Ergebnis, dass eine alleinige Barunterhaltspflicht des Vaters besteht. Das Gericht wies darauf hin, dass dies Fall des sogenannten „erweiterten Umgangsrechtes“ ist. Dabei darf nicht verkannt werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil durch den erweiterten Umgang eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung hat. Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Einstufung seiner Unterhaltspflicht in die Unterhaltstabelle eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen erfolgt.

Darüber hinaus kann der betroffene Elternteil darlegen, dass er den Unterhaltsbedarf des Kindes bereits auf andere Weise als durch Zahlung deckt. So kann er insbesondere darlegen, welche Ersparnis der andere Elternteil durch den erweiterten Umgang hat. Das können zum Beispiel Fahrtkosten, Lebensmittel, Essengeld, Bekleidung oder Nebenkosten der Wohnung sein.

Fazit

1. Eine Betreuung der Kinder im gleichen Umfang (Wechselmodell) führt nicht zum Entfallen der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt. Da der Unterhalt dann im Verhältnis der Einkünfte zueinander geschuldet ist, ist insbesondere bei einem erheblichen Einkommensunterschied der Elternteile von einer anteiligen Barunterhaltspflicht des besser verdienenden Elternteils auszugehen.

2. Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Wechselmodell vorliegt und damit ein Entfallen der alleinigen Barunterhaltspflicht besteht, ist zu prüfen, ob es ein deutliches Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil gibt. Ausschlaggebend ist hier die Vereinbarung der Eltern zu den Betreuungszeiten.

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