Der Bundesgerichtshof hat unter Änderung seiner jahrzehntealten Rechtsprechung die Klage eines Vermieters auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen des Mieters abgewiesen.
Die Wohnung war bei Einzug nicht renoviert an den Mieter übergeben worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages sollten die laufenden Schönheitsreparaturen mit einer an sich gültigen Schönheitsreparaturenklausel auf den Mieter übertragen werden. Der BGH sieht in diesem Sachverhalt die Gefahr, dass der Mieter bei einer nicht renoviert übergebenen Wohnung fremde Abwohnspuren beseitigen muss. Etwas anderes könne gelten, wenn der Vermieter dem Mieter für den nicht renovierten Zustand einen Ausgleich gewähre.
„Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.“