Ab August 2015 müssen getrennt lebende Väter oder Mütter ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ wird ab dem 01.08.2015 geändert.
Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder werden erhöht. Der Anstieg in dem geänderten Tabellenwerk beruht dabei auf der Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrages.
Beim Mindestunterhalt wirkt sich dies wie folgt aus:
1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes)
Bisher:
317,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 225,00 EUR
neu ab 01.08.2015:
328,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 236,00 EUR
2. Altersstufe (vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes)
Bisher:
364,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 272,00 EUR
Neu ab 01.08.2015:
376,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 284,00 EUR
3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)
Bisher:
426,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 334,00 EUR
Neu ab 01.08.2015:
440,00 EUR, abzüglich halbes staatliches Kindergeld 92,00 EUR = 348,00 EUR
4. Unterhalt volljähriger Kinder
Bisher:
488,00 EUR, abzüglich volles staatliches Kindergeld 184,00 EUR = 304,00 EUR
Neu ab 01.08.2015:
504,00 EUR, abzüglich volles staatliches Kindergeld 184,00 EUR = 320,00 EUR
Unterhaltspflichtige, die sich verpflichtet haben, einen sogenannten dynamischen Unterhalt (nach Prozenten des Mindestunterhaltes) zu zahlen, sollten daher beachten, dass sie ab 01.08.2015 automatisch einen höheren Unterhalt schulden und bei geringerer Zahlung in Verzug geraten können.
Voraussichtlich werden zum 01.01.2016 die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder weiter erhöht werden. Voraussichtlich wird daher die nun gültige Unterhaltstabelle zum 01.01.2016 erneut angepasst. Ab 01.01.2016 wird dann auch die Erhöhung des staatlichen Kindergeldes zu berücksichtigen sein, welches um jeweils 4,00 EUR steigt.