Der Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig – sagt das Bundesverwaltungsgericht

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der im Jahr 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag rechtmäßig. Das Gericht hat die Revisionen der Kläger nach eingehender mündlicher Verhandlung in seiner Verkündung am 18. März 2016 zurückgewiesen, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung. Die Kläger hatten verfassungsrechtliche Einwände gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags durch den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil die bislang einheitliche Rechtsprechung in allen Bundesländern.

Zuvor hatten bereits über 30 Verwaltungsgerichte, mehrere Obergerichte und die Landesverfassungsgerichte von Bayern und Rheinland-Pfalz den Rundfunkbeitrag überprüft und seine Rechtmäßigkeit bestätigt. Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende
SWR-Justitiar, Hermann Eicher, begrüßt die Entscheidung des Gerichts: „Dieses Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zeitgemäß fortzuentwickeln.

Zu einem geräteunabhängigen Modell der Finanzierung gab und gibt es angesichts der immer rasanteren technischen Entwicklung keine seriöse Alternative, heißt es in der Erklärung. Für den Juristischen Direktor des Bayerischen Rundfunks, Albrecht Hesse, sind damit die wesentlichen Fragen zum Rundfunkbeitrag beantwortet: „Nach Ansicht des Gerichts trägt der Rundfunkbeitrag seinen Namen zu recht.  Abgabenrechtlich handelt es sich um einen Beitrag und nicht etwa um eine Steuer. Diese Abgabe fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die zum Abschluss des Staatsvertrages berechtigt waren.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den Grundrechten, vor allem dem
Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sei. Insbesondere der Umstand, dass für jede Wohnung ein Beitrag zu zahlen sei, unabhängig davon, ob
Rundfunkgeräte vorhanden sind, sei verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Mit der Abweisung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Verwaltungsrechtsweg erschöpft. Die Kläger haben nun noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

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