Die Kosten für die Gartenpflege bei öffentlich zugänglichen Freiflächen können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, VIII ZR 33/15).
Im Streitfall war ein ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stehender Park am Wohnhaus nicht eingezäunt und wurde auch von der Öffentlichkeit genutzt. Die Vorinstanz bewertete die Kosten der Gartenpflege als auf die Mieter umlegbare Betriebskosten. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht:
„Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der ….. für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Liegt eine derartige Widmung zugunsten der Öffentlichkeit vor, so dass jedermann die Nutzung dieser Flächen unabhängig davon gestattet ist, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage der Beklagten angemietet hat, können die Kosten der Pflege dieser Flächen nicht als Betriebskosten den Wohnraummietern angelastet werden“, so das Gericht.