Entschließen sich Paare zu heiraten, hängt der Himmel voller Geigen. Selbstverständlich beschäftigen sich die Verliebten dann lieber mit der Wahl des Brautkleides, der Gästeliste und der Zusammenstellung des Hochzeitsmenüs. Demgegenüber ist die Frage, ob man einen Ehevertrag braucht, unromantisch und stellt die Beziehung bereits vor der Hochzeit auf die Probe. Hiervon sollten sich Paare jedoch nicht verunsichern lassen. Denn mal ehrlich: Wer würde eine lebenslange Verpflichtung eingehen, ohne sich vorab Gedanken über die Folgen zu machen?
Was regelt der Ehevertrag?
Grundsätzlich kann ein Ehevertrag alles, was Sie und Ihr Partner möchten, regeln. Sämtliche Punkte können sehr genau den Wünschen der Ehepartner angepasst werden. Hierzu gehören insbesondere Vereinbarungen zum Güterstand. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem wird im Falle einer Scheidung sämtliches Vermögen, was während der Ehe hinzuerwirtschaftet wurde, hälftig geteilt.
Ein Ehevertrag kann hier insbesondere für Unternehmer sinnvoll sein. Denn wächst das Unternehmen während der Ehe stark und steigt im Wert, kann im Falle der Ehescheidung die Ausgleichszahlungspflicht an den anderen Ehegatten das Unternehmen wirtschaftlich gefährden. Hier bieten sich beispielsweise Regelungen an, in welchen man das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich ausschließt. Wollen die Partner im Fall einer Scheidung überhaupt keinen Ausgleich des Zugewinns, müssen sie eine sogenannte Gütertrennung vereinbaren. Dadurch entfallen Ausgleichsansprüche im Fall der Scheidung komplett.
Regelungen zum Versorgungsausgleich möglich
Im Ehevertrag können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Der Gesetzgeber sieht im Versorgungsausgleichsgesetz vor, dass bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte jeweils dem anderen gutgeschrieben werden. Dies kann zu ungerechten Ergebnissen führen, beispielsweise dann, wenn ein Ehegatte selbstständig ist und nicht in eine eigene Altersvorsorge einzahlt, der andere Ehegatte während der Ehezeit aber nichtselbstständig erwerbstätig ist und deshalb Rentenanwartschaften erwirbt. Er müsste diese dann bei der Scheidung ausgleichen, auch wenn er vielleicht am Unternehmen überhaupt nicht partizipiert. In diesen Fällen, aber auch dann, wenn beide Ehegatten bereits ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften erworben haben, empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Unterhaltsansprüche regeln
Nach der Ehe bestehen gesetzliche Unterhaltsansprüche, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Dies kann beispielsweise wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit der Fall sein. Das neue Unterhaltsrecht hat die Voraussetzungen für den Unterhalt jedoch erheblich eingeschränkt. In der Regel müssen sich Geschiedene spätestens ab dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes schnellstmöglich einen Job suchen. Auch hier kann ein Ehevertrag Sicherheit bieten. Die Partner können festhalten, dass ein Ehegatte nach gemeinsamem Entschluss seinen Beruf aufgegeben und sich um die Kinder gekümmert hat. Ihm soll dann im Gegenzug auch ein längerer Unterhalt zustehen. Auf der anderen Seite kann man – insbesondere bei kinderlosen Ehen – auch Vereinbarungen über die Unterhaltshöhe und –dauer treffen. Dies betrifft jedoch immer nur den nachehelichen Unterhalt. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung ist nach dem Gesetz unzulässig und kann daher nicht vereinbart werden.
Wichtig ist stets, dass alle Regelungen ausgewogen und nicht nur zulasten eines Partners gehen dürfen. Einen solchen Ehevertrag könnte dann die Rechtsprechung als unwirksam ansehen. Gerade bei Eheverträgen, die einen Totalverzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche enthalten, ist daher Vorsicht geboten.
Damit der Ehevertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden. Es empfiehlt sich, sich hierzu vorab anwaltlich beraten zu lassen.