Das Landessozialgericht hat heute ein wichtiges Urteil über die Höhe der Mieten für Hartz IV – Empfänger verkündet. Über die Angemessenheit dieser Miete wird seit Jahren vor den deutschen Sozialgerichten heftig gestritten und geurteilt, allein in Dresden sind rund 1.000 Verfahren offen. Das Sächsische Landessozialgericht entschied, dass die Berechnungsgrundlage in Dresden den Anforderungen des Bundessozialgerichtes nicht genügt. Das bezieht sich auf die Richtwerte vor dem 1. Janur 2013. Gleichzeitig haben die Richter die Berechnungsmethode, die in Dresden seit 2013 gilt, anerkannt und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht.
Im dem konkreten Fall sprachen die Richter des 7. Senats der Klägerin statt 276 Euro nun 294,83 als Bruttokaltmiete zu. Sie lagen damit noch etwas höher als das Sozialgericht Dresden, das der Klägerin in erster Instanz 13,55 Euro mehr zugesprochen hatte. Für Rechtsanwältin Marlen Kestner ist der Rechtsstreit damit noch nicht beendet. „Ich werde meiner Mandantin empfehlen, auch dagegen Revision einzulegen. Die Rechtslage in Deutschland ist einfach zu widersprüchlich und wir wollen hier Klarheit“, sagte die Anwältin im Gespräch. Es sei schon 2012 so gut wie unmöglich gewesen, in Dresden eine Einraumwohnung unter 300 Euro Kaltmiete zu bekommen. Es könne zudem auch nicht das Ziel der Stadt sein, alle Bedürftigen in Prohlis in einem Plattenbau unterzubringen.
Dresdens Sozialbürgermeister Martin Seidel begrüßte dagegen das Urteil. „Ich bin dem Gericht sehr dankbar, dass es sich in solcher Tiefe mit der Berechnungsmethodik unseres schlüssigen Konzeptes auseinandergesetzt hat. Das Urteil bringt uns in Dresden einen großen Schritt weiter. Auch wenn die vom Gericht überprüften Angemessenheitsgrenzen aus dem Jahr 2011 seit dem 1. Januar 2013 längst angehoben sind, haben wir dank des Urteils erstmals Rechtssicherheit über die zugrunde liegende Methodik unserer Gutachter vom IWU Darmstadt. Durch die intensive Zusammenarbeit zwischen Gutachtern und Gericht konnten wir die vom Gericht heute anerkannte Methodik bereits zur Ermittlung der aktuell gültigen Angemessenheitsgrenzen einsetzen“, sagte Seidel. Das gesamte Verfahren zeige sehr deutlich, wie schwierig es ist, ohne hinreichende Vorgabe des Bundesgesetzgebers rechtssichere Regelungen zu finden. Hier bestehe dringender Handlungsbedarf auf Seiten des Bundes.
Das ist auch der Grund, warum Rechtsanwältin Kestner noch nicht aufgeben will. Es existieren Gerichtsurteile, in denen für Dresden 45 Quadratmeter Wohnfläche als angemessen gelten, andere Urteile gehen von 50 Quadratmeter aus. „Es gibt hier keine einfache Lösung, weil der Gesetzgeber die Berechnung offen lässt. Leidtragende sind in jedem Fall die Betroffenen“, sagt Kestner.
Die Stadt hofft auf ein Ende des Rechtsstreits. Man wolle nun prüfen, wie mit den anhängigen Verfahren umgegangen wird, sagte Seidel. „Ich würde die vom Landessozialgericht heute ausgeurteilten Angemessenheitsgrenzen gern zum Maßstab für den Abschluss aller vor 2013 ausgesprochenen Kostensenkungsverfahren nehmen“, sagte der Sozialbürgermeister. Obwohl Dresden im konkreten Rechtsstreit verloren hat, sei das Urteil ein Gewinn, weil es die nunmehr angewendeten Berechnungsmethoden anerkennt.
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