In seiner Entscheidung vom 19.12.2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Brandschadens in der gemieteten Wohnung verlangen kann. Der Brand war vom Mieter leicht fahrlässig verursacht worden und der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt, deren Kosten der Mieter getragen hat. Der Brand war beim Kochen entstanden.
Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies auf die Gebäudeversicherung, die der Vermieter abgeschlossen hatte und deren Kosten anteilig auf die Mieter als Nebenkosten umgelegt wurden. Der Vermieter hatte die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung mit der Begründung abgelehnt, dass dies zum Ansteigen der Versicherungskosten im Gesamtbestand seiner Wohnungen führe.
Der BGH gab dem Mieter Recht und räumte ihm für die Zeit des Brandschadens zudem die Berechtigung zur Mietminderung wegen des Schadens ein. Der Mieter dürfe als Gegenleistung für die anteilig von ihm getragene Versicherungsprämie im Schadensfall erwarten, einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Den Vermieter treffe die Pflicht, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten.
Fazit: Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Brand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13