Die sächsischen Finanzämter haben im vergangenen Jahr fast 186.000 Einsprüche bearbeitet und abgeschlossen, rund 30.000 davon kamen aus den beiden Dresdner Finanzämtern Dresden-Nord und Dresden-Süd. In rund 26.000 Fällen konnte sachsenweit keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, sodass die Finanzämter Einspruchs- oder Teileinspruchsentscheidungen fällten.
Gegen 2.900 Entscheidungen klagten die Betroffenen 2014 vor dem Sächsischen Finanzgericht in Leipzig. Rund 200 mal entschieden die Richter teilweise oder vollständig zu Gunsten der Kläger. Das sind sieben Prozent der abgeschlossenen Klageverfahren. In Dresden wurden in 540 Fällen gegen die Entscheide geklagt, davon 30 Mal teilweise oder vollumfänglich erfolgreich, teilte Anja Benze vom Landesamt für Finanzen und Steuern auf Nachfrage mit.
Bei den 186.000 bearbeiteten Einsprüchen konnten 19 Prozent durch Rücknahme und 14 Prozent durch eine Einspruchsentscheidung abgeschlossen werden. Der größte Anteil der angefochteten Bescheide, 67 Prozent, wurde sogenannte Abhilfe oder antragsgemäße Änderung erledigt. Dies bedeute nicht, dass die Finanzämter bei zwei Dritteln der durch Einspruch angefochtenen Bescheide Fehler gemacht hätten, heißt es in einer entsprechenden Presseerklärung. Diese Abhilfen würden häufig darauf beruhen, dass erstmals im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgegeben, Kosten geltend gemacht oder Belege eingereicht würden. Bei streitigen Rechtsfragen kann das Finanzamt das Einspruchsverfahren in Absprache mit dem Steuerpflichtigen zudem auch durch die nachträgliche Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerkes in den Steuerbescheid erledigen. Dies wird vor allem bei Einsprüchen mit Bezug auf laufende gerichtliche Musterverfahren praktiziert, heißt es dort weiter.
Für Finanzpräsident Ansgar König, der die Behörde kommissarisch leitet, belegen diese Zahlen, dass die sächsischen Finanzämter das komplexe Steuerrecht trotz hoher Fallzahlen „sachgerecht umsetzen“. Die hohe Zahl der Abhilfen im außergerichtlichen Verfahren zeigt zudem, so König weiter, „dass sich berechtigte Einwände zumeist einvernehmlich zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern klären lassen und Bürger zur Durchsetzung ihres Rechts in den allermeisten Fällen nicht auf den Klageweg angewiesen sind“.
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