Ab 28. Januar: Medizinischer Mund-Nase-Schutz im Nahverkehr und beim Einkaufen

Ab 28. Januar wird das Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor und in Geschäften des Groß- und Einzelhandels, in Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung zur Pflicht. Das geht aus der jetzt angepassten Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen hervor. Sie beruht auf dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 14. Februar.

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 bestehe zudem für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher, heißt es in einer Pressemitteilung des Sächsischen Gesundheitsministeriums..

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

Die Grundsätze der Corona-Schutzverordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe, die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln würden weiterhin ihre Gültigkeit behalten, heißt es in der Pressemitteilung.

Neu sind ebenfalls Regelungen zum Homeoffice. Demnach seien Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten  zu Hause keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin wird neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies könne zum Beispiel den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen bereits verständigt.

In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche, das wäre der 8. Februar, verbindlich festgelegt.

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