Corona-Pandemie: Sachsen hebt Einschränkungen in großem Umfang auf

Sachsen hebt Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in großem Umfang auf. Ab Freitag, 15. Mai, können Hotels und Gastronomiebetriebe wieder öffnen. Das gilt auch für Kinos, Theater und Konzertsäle sowie für Fitnessstudios, Freibäder und Campingplätze. Die neue Verordnung gilt bis zum 5. Juni. „Wir haben eine gemeinsame Verantwortung“, betonte Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) heute auf einer Pressekonferenz nach der Kabinettssitzung. Mit den sehr weit gehenden Lockerungen habe man ein deutschlandweite Vorbildfunktion. Ausschlaggebend bei der Umsetzung der Maßnahmen sei in Bereichen die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern und ein entsprechendes Hygienekonzept. Auch die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bleibe weiterhin bestehen, sagte Köpping. Bis spätestens Morgen sollen die entsprechende Rechtsverordnung und die neue Allgemeinverfügung öffentlich zugänglich sein, sicherte sie zu.

Hotels und Gastronomie dürfen wieder öffnen

Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Erlaubt sind jetzt auch Zusammenkünfte der eigenen Kinder im eigenen Wohnbereich mit bis zu drei weiteren Kindern aus der eigenen Klasse beziehungsweise der eigenen festen Kita-Gruppe zum Zweck gemeinsamen Lernens oder geteilter Betreuung.

Die zunächst erst für Montag geplant Öffnung der Gastronomie-Einrichtungen sei auf Freitag vorgezogen worden. So gebe es für alle Regelungen – bis auf den Start der Schulen und Kitas – ein einheitliches Datum. Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Für Gastronomiebetriebe gebe es zum Beispiel eine 45 Punkte umfassende Checkliste, sagte Wirtschaftsminister Martin Dulig (SPD). Die entsprechende Rubrik auf der Dehoga-Webseite war jedoch über längere Zeiträume nicht erreichbar. (Aktualisiert am 13. Mai: Die Dehoga-Seite ist wieder live)

Auch das Team vom „Citybeach“ will am Freitag in die neue Saison starten – aber noch ohne Beachvolleyball. Foto: W. Schenk

Als Beispiele fügte Dulig an, dass Gläser, Geschirr und Besteck vor der Wiederverwendung komplett trocken sein müssten, offenen Buffetbereiche verboten sind oder ein Barbetrieb untersagt sei. Shisha-Bars müssten ganz geschlossen bleiben.

Mit sofortiger Wirkung sei die 800-Quadratmeter-Regel für die Verkaufsfläche im Einzelhandel aufgehoben, ergänzte Dulig und begründete dies mit einem aktuellen Gerichtssurteil.

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution. Allerdings, so Dulig, wolle man ab Juni wieder Fachmessen und Fachkongresse erlauben.

Auflagen für Kino, Theater und Fitness-Studios

Neben den bereits mit der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung erlaubten Lockerungen und Öffnungen sind zudem Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen einschließlich der Durchführung von Übungsstunden und der praktischen Prüfung

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäusern sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung mit einem mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Konzept zur Hygiene und professionellen Betreuung.

Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen.

Sportstätten dürfen öffnen

Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern.

Zum Thema Ferienfreizeiten kündigte Köpping eine Regelung mit der nächsten Verordnung ab 5. Juni an. Sie rechne damit, dass die Kinder- und Jugenderholung „in kleinen Gruppen machbar sein wird“.

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationären Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Durch Allgemeinverfügung können weiterhin Ausnahmen von den Besuchsverboten zugelassen und Hygienevorschriften erlassen werden. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

Mehr Verantwortung für die Region

„Wir haben es mit einem Paradigmenwechsel zu tun“, sagte Köpping mit Blick auf künftig mögliche Einschränkungenl. Die Hoheit gehe an die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie seien künftig für Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zuständig und müssten reagieren, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten seien auch regionale oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen möglich.

Fast alle Regelungen dieser Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Besuch von Kitas und Schulen laut der entsprechenden Allgemeinverfügung treten am 18. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

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