Corona: Allgemeinverfügung über Absonderung bis 26. Juni 2022 verlängert

Die aktuell geltende Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen wird bis einschließlich Sonntag, 26. Juni 2022 verlängert. Das sieht ein neuer Erlass seitens des Freistaates Sachsen vor, den die Landeshauptstadt Dresden unverzüglich umsetzt. Es gelten weiterhin u. a. die folgenden Regelungen:

Die Absonderung von Kontaktpersonen entfällt. Die Kontaktpersonen sind jedoch weiterhin dazu aufgefordert, Maßnahmen des Infektionsschutzes – wie Kontaktreduzierungen zu vulnerablen Gruppen und regelmäßige Testungen – einzuhalten.

Verdachtspersonen müssen sich weiterhin bis zur verpflichtenden PCR-Gegenprobe nach positivem Schnelltest ebenso absondern, wie in der Zeit zwischen Testentnahme durch einen Arzt bis zum Vorliegen des Befundes. Ist das Testergebnis negativ, endet die Absonderung unmittelbar. Ist es jedoch positiv, gelten die nachfolgenden Regelungen.

Die Beendigung der Absonderung für Infizierte ist regelmäßig bereits nach fünf Tagen möglich, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens jedoch auf zehn Tage. Die Freitestungen für Infizierte entfallen damit.

Es besteht die Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit mit vulnerablen Gruppen (Pflege, med. Versorgung und Eingliederungshilfe), wenn die Tätigkeit zwischen dem 5. und 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Die Testung kann in Form eines professionellen Tests, zum Beispiel in einem Testzentrum, oder im Rahmen der betrieblichen Testung als Fremdtestung durchgeführt werden.

Die Absonderung erfolgt weiterhin eigenständig. Die Zeiten lassen sich mit dem auf www.dresden.de/corona bereitgestellten Quarantänerechner ermitteln. Der Tag der Testung bzw. des Symptombeginns, je nachdem was früher war, gilt als Tag 0. Die Berechnung der Absonderungsdauer setzt ab dem Folgetag ein.

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass das Gesundheitsamt keine Absonderungsinformationen mehr versendet. Als Nachweis der Absonderung gegenüber Dritten, so auch dem Arbeitgeber, gilt das positive Ergebnis des PCR-Tests.

Weitere Informationen:
www.dresden.de/corona

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